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Kleinkraftrad
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Ein Kleinkraftrad â alte gesetzliche Unterteilung Mokick, Moped, Kleinkraftrad oder Roller â bezeichnet gemäà der seit 2011 in Deutschland gĂźltigen Fahrzeugzulassungsverordnung ein Zweirad oder Dreirad mit einem Verbrennungsmotor mit maximalem Hubraum von 50 cmÂł oder mit einem Elektromotor bis zu 4 kW Motorleistung (§ 2 FZV) entsprechend EG-Fahrzeugklasse L1e und L2e. Die HĂśchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 45 km/h betragen, wobei fĂźr ältere Fahrzeuge teilweise Ausnahmen von 50 bzw. 60 km/h gelten.
Die Fahrzeugklasse der âKleinkrafträderâ und ihre rechtliche Abgrenzung in Deutschland unterlag im Laufe der Zeit vielerlei Veränderungen.
In der Schweiz werden Mopeds ebenso wie die auf 45 km/h abgeregelten Roller mit 50 cmÂł â abgegrenzt von Motorrädern und Mofas â als eigene Fahrzeugkategorie angesehen, fĂźr das die Fahrberechtigung der Klasse F fĂźr âMotorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer HĂśchstgeschwindigkeit bis 45 km/hâ erworben werden muss.
Contents
⢠Bauarten
⢠Fahrerlaubnis
⢠Geschichte
⢠1923â1953
⢠1953â1960
⢠1960er Jahre
⢠1980er Jahre
⢠1990er Jahre
⢠Lärmgrenzwerte
⢠Hersteller
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Bauarten
Zweirädriges Kleinkraftrad
⢠Mofa (âMotorâ und âFahrradâ)
⢠Leichtmofa
⢠Moped (âMotorâ und âPedaleâ)
⢠Mokick (âMotorâ und âKickstarterâ)
⢠Motorroller
⢠Pedelec
Dreirädriges Kleinkraftrad
Dreirädrige Kleinkrafträder dienen heute vor allem als Kleintransporter. Darunter fallen Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter HÜchstgeschwindigkeit von bis zu:
⢠45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu
⢠4 kW bei Elektromotoren oder anderen Verbrennungsmotoren (unter anderem Dieselmotoren).
Darunter werden heute Kleintransporter wie beispielsweise die Ape, Microcar oder Krankenfahrzeuge wie das Duo, aber auch das schwedische Flakmoped, verstanden. Vierrädrige Quads fallen in die EG-Fahrzeugklasse der Leichtkraftfahrzeuge.
Eine Besonderheit ist der Ellenator, ein PKW, der in Deutschland ebenfalls von Jugendlichen ab 16 Jahren gefahren werden darf, da er trotz seiner vier Räder als dreirädriges Kraftfahrzeugcite-ref-1[1]cite-ref-2[2] in der EG-Fahrzeugklasse L5e eingestuft ist. Dazu wird die Leistung der 1,0- und 1,2-Liter-Ottomotoren Ăźber eine elektronische Steuerung auf 15 kW (20 PS) reduziert. Die HĂśchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h, wodurch die Benutzung von Autobahnen und KraftfahrstraĂen zulässig ist.cite-ref-3[3] Das Fahrzeug darf bis zu vier Personen befĂśrdern, die maximale Zuladung ist allerdings auf 300 kg beschränkt.
Fahrerlaubnis
In Deutschland ist zum Fßhren eines Kleinkraftrades ein Fßhrerschein der Klasse AM (EU-Fßhrerschein) erforderlich, der grundsätzlich ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden kann. Durch die Dritte Verordnung ßber Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde im Rahmen eines Modellversuchs in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thßringen ab 2013 das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt, dem sich Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern später anschlossen. Anfangs war der Modellversuch bis 2018 befristet, wurde aber bis Ende April 2020 verlängert.cite-ref-4[4] Im Anschluss ßbernahmen viele (auch alte) Bundesländer die neue Altersgrenze dauerhaft.cite-ref-5[5]
Der Erwerb der FĂźhrerscheinklassen A1, A2, A, B oder T schlieĂt die Klasse AM mit ein. Vor dem 19. Januar 2013 hieĂ die entsprechende FĂźhrerscheinklasse M. In Ăsterreich kann der Mopedausweis mit 15 Jahren erworben werden.
Zulassung und Versicherung
Fßr Kleinkrafträder besteht keine Zulassungs- und Kfz-Kennzeichenpflicht. Sie sind daher auch steuerbefreit und mßssen nicht zur Hauptuntersuchung. Es muss lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, deren Gßltigkeit anhand eines farbigen Versicherungskennzeichens kenntlich zu machen ist, das am Fahrzeug anzubringen ist. Diese Kennzeichen fßr Kleinkrafträder haben stets eine Gßltigkeit vom 1. März bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres, sie laufen also stets ohne gesonderte Kßndigung des Versicherungsverhältnisses ab. Damit die Gßltigkeit von Kennzeichen von KontrollbehÜrden schnell erkannt werden kann, ändert sich jedes Jahr die Schriftfarbe des Kennzeichens.
Kleinkrafträder kĂśnnen in Deutschland auch alternativ gem. § 3 Abs. 4 FZV auf Antrag zugelassen werden (umgangssprachlich auch âfreiwillige Zulassungâ genannt) und erhalten somit ein amtliches Kennzeichen nach § 12 FZV in Verbindung mit Anlage 4, welches anders als das kleinere Versicherungskennzeichen nicht jedes Jahr gewechselt werden muss. Die rechtliche Behandlung der Kleinkrafträder ändert sich durch die freiwillige Zulassung nicht, vor allem sind versicherungspflichtige Kleinkrafträder privater Halter im Umkehrschluss aus § 29 Abs. 1 StVZO auch weiterhin nicht von der regelmäĂigen Hauptuntersuchung umfasst.cite-ref-6[6] Daher enthält das amtliche Kennzeichen nur das Landessiegel ohne eine etwaige Hauptuntersuchungsplakette.
Die StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert in § 32 (9) die maximalen MaĂe (mit Bezug auf § 30a (3) zur Ăbernahme der EG-Fahrzeugklassen). Die maximale HĂśhe beträgt 2,50 m und die maximale Länge beträgt 4,00 m. Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor beträgt die maximale Breite 1,00 m, andernfalls 2,00 m. Nach § 32 (1) werden einige technische Teile bei der Ermittlung der Fahrzeugbreite nicht berĂźcksichtigt, darunter hervorstehende Spiegel und Leuchten sowie ausgeklappte FuĂrasten. Soweit die Beladung die FahrzeugmaĂe Ăźbersteigt, muss sie im Rahmen von § 32 (1) bleiben, allgemein bis 4,00 m HĂśhe und 2,50 m Breite.
Anhänger hinter Kleinkrafträdern
Fßr die zulassungs-, betriebserlaubnis- und fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen fßr Anhänger hinter Kleinkrafträdern wird auf den Beitrag zu Motorradanhänger verwiesen.
Geschichte
1923â1953
Bereits im Gesetz Ăźber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1923 (§ 27, RGBl. 743 <744>) wird das Kleinkraftrad erwähnt. Damals wurde das Kleinkraftrad Ăźber Reifendurchmesser und Leistung definiert: Ăber 40 cm Reifendurchmesser 0,7 PS, unter 40 cm 0,9 PS Steuernutzleistung.
In den 1920er Jahren verbreitete sich insbesondere durch die GroĂserienfertigung der Zschopauer Motorenwerke mit deren Marke DKW der Zweitaktmotor in kleineren Motorrädern und in den 1930er Jahren wurde, meist auf Basis des 98-cmÂł-Sachs-Motors oder des konkurrierenden ILO-Motors, das Kleinkraftrad als billiges Motorrad populär. Kleinkrafträder durften ab dem 1. April 1928 einen Hubraum von 200 cmÂł haben und mit dem Mindestalter von 16 Jahren fĂźhrerschein- und steuerfrei gefahren werden.cite-ref-7[7] Am 1. Januar 1938 wurden Kleinkrafträder fahrerlaubnispflichtig.cite-ref-8[8]
Die Leistung der damaligen Kleinkrafträder lag bei etwa 2 bis 3 PS und die HĂśchstgeschwindigkeit bei 40 bis 50 km/h, bei einigen Spitzenmodellen der Kleinkrafträder darĂźber. Der Aufbau dieser Fahrzeuge war grĂśĂtenteils noch sehr nah am Fahrrad. Eine â98erâ war damals die billigste MĂśglichkeit, sich der einsetzenden Massenmotorisierung anzuschlieĂen.
Durch einen Beschluss des Alliierten Rates war es nach dem Zweiten Weltkrieg den deutschen Herstellern zunächst nicht erlaubt, Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 40 cm³ anzubieten. Ein Motortyp aus dieser Zeit (1948) ist beispielsweise der Victoria FM 38-Motor, fßr dessen Vermarktung die Victoria-Rekordmaschine gebaut wurde.
1953â1960
Am 1. Januar 1953 wurde in der neuen StVZO erstmals das Fahrrad mit Hilfsmotor gesetzlich als Zweirad mit maximal 50 cmÂł Hubraum und maximal 33 kg Gewicht definiert. Die seit 1951 produzierte Kreidler K 50 hatte eine Leermasse von 45 kg und fiel daher aus diesem Rahmen heraus.cite-ref-9[9] Am 24. August 1953 schuf daraufhin der Gesetzgeber die Klasse der fahrerlaubnispflichtigen Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, die ein amtliches Kennzeichen fĂźhren mĂźssen (heute: Leichtkrafträder bis 50 cmÂł); die Reform ging später als âLex Kreidlerâ in die Verkehrsgeschichte ein.cite-ref-10[10]cite-ref-11[11] Um ein Kleinkraftrad fahren zu dĂźrfen, galt die bestehende Fahrerlaubnisregelung von 1938: Fahrerlaubnis Klasse 4 und ein Mindestalter von 16 Jahren. Wenn der FĂźhrerschein Klasse 3 oder 4 vor dem 1. Dezember 1954 ausgestellt wurde, durften und dĂźrfen bis heute Motorräder bis 250 cmÂł gefahren werden.cite-ref-12[12]
Das erste Kleinkraftrad mit FuĂrasten, Dreigang-FuĂschaltung und Kickstarter â später als Mokick bezeichnet â präsentierte 1954 Jawa als Typ 550cite-ref-13[13] und produzierte es ab 1955. Das erste deutsche Kleinkraftrad mit Dreigangschaltung war 1956 die DKW Hummel.
1957, nach dem groĂen Zusammenbruch des Motorradmarktes, war die Klasse der Kleinkrafträder das letzte Refugium der groĂen deutschen Zweiradwerke ZĂźndapp, Hercules, Kreidler und Maico, die hier den Markt beherrschten. Trotz verschiedener AusfĂźhrungen mit Viertaktmotor, die im Kraftstoffverbrauch stets gĂźnstiger lagen, setzten sich in der 50er-Klasse Zweitaktmotoren nicht zuletzt wegen des geringeren Wartungs- und Pflegeaufwands weitgehend durch.cite-ref-14[14]
1960er Jahre
Zum 1. August 1960 wurde die FĂźhrerscheinklasse neu aufgeteilt in:
⢠Klasse 4: Krafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum (Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung)
⢠Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder mit durch die Bauart bestimmter HÜchstgeschwindigkeit von 40 km/h (Mokicks)
FĂźr die Klassen 4 und 5 fielen die Reglementierungen zum Raddurchmesser und Tretkurbelradius weg. Damit wurde der Weg frei, motorradähnliche Kleinkrafträder zu entwickeln. Neben dem Begriff Moped fĂźr Kleinkrafträder mit 40 km/h HĂśchstgeschwindigkeit wurde der Begriff âMokickâ aus der jeweils ersten Silbe der WĂśrter âMotorâ mit âKickstarterâ fĂźr die geschwindigkeitsbegrenzten Kleinkrafträder etabliert. Die damalige FĂźhrerscheinklasse 3 (Kfz bis 7,5 t) beinhaltete sowohl die Klasse 5 (Moped/Mokick bis 40 km/h HĂśchstgeschwindigkeit) als auch die Klasse 4 (Kleinkrafträder bis 50 cmÂł). PKW-Fahrer benĂśtigten fĂźr diese Fahrzeuge keine zusätzliche Fahrerlaubnis. Ab 1962 wurde aufgrund der Popularität der Kleinkrafträder eine Motorrad-Weltmeisterschaft fĂźr die 50-cmÂł-Klasse ausgerichtet.
Die nicht limitierte HÜchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder fßhrte zu einem Wettstreit in der Motorleistung. Anfang der 1960er Jahre lag das Leistungslimit der Fichtel und Sachs-Motoren bei 3,6 PS, beim Konkurrenten ILO ßber 4 PS. Ab Mitte der 1960er Jahre stieg die Leistung auf ßber 5 PS an.cite-ref-15[15]
1970er Jahre (die âoffenenâ Kleinkrafträder)
Obwohl Zweiräder mit 75- oder 100 cmÂł Hubraum technisch gesehen sinnvoller (unter anderem elastischer und sparsamer) sind als ungedrosselte Zweiräder mit 50 cmÂł, konnten sich entsprechende Fahrzeuge in Deutschland wegen unvorteilhafter Besteuerung und FĂźhrerscheinklasse zunächst nicht durchsetzen. Stattdessen blĂźhte der Markt der âoffenenâ 50er weiter auf,cite-ref-17[17] der im scharfen Konkurrenzkampf zu einem technisch wie verkehrspsychologisch häufig kritisierten Leistungswettbewerb in dieser Hubraum- und FĂźhrerscheinklasse fĂźhrte. Um einer gesetzlichen Reglementierung zuvorzukommen, fĂźhrten die marktfĂźhrenden Hersteller Hercules, ZĂźndapp und Kreidler 1970 eine freiwillige Selbstbeschränkung hinsichtlich der Leistung fĂźr die âoffenenâ Kleinkrafträder durch, die auf 4,6 kW (6,25 PS) und 85 km/h HĂśchstgeschwindigkeit festgelegt wurde. Der Wettbewerb beschränkte sich in den 1970er Jahren damit vor allem darauf, die Fahrzeuge hĂśherwertig auszustatten.
Aufgrund stark gestiegener Unfallzahlen, mĂśglicherweise bedingt durch die kurze Fahrausbildung der jugendlichen Fahrer, und der ungĂźnstigen Emissionen mischungsgeschmierter Zweitakter reagierte 1976 der Gesetzgeber. Zuerst wurde zum 1. Januar 1976 eine Helmtragepflicht fĂźr Motorräder und Kleinkrafträder Ăźber 40 km/h HĂśchstgeschwindigkeit eingefĂźhrt.cite-ref-18[18] Zum 27. Juli 1978 wurde fĂźr Mofas bis 25 km/h die Helmtragepflicht wieder aufgehoben.cite-ref-19[19] FĂźr das Nichtbefolgen der Helmtragepflicht wurde zum 1. August 1980 ein Verwarnungsgeld eingefĂźhrt.cite-ref-20[20]cite-ref-21[21] Die Unfallzahlen der âoffenenâ Kleinkrafträder â fĂźr 1977 gab die Statistik der Kraftfahrtversicherer 198 Schadenfälle je 1000 bestehender Versicherungen auscite-ref-22[22] â fĂźhrten 1980 zu einer Reform des FĂźhrerscheinrechts mit vorgeschriebener FahrprĂźfung und einer Begrenzung der Nennleistungsdrehzahl der Motoren auf 6.000 minâ1.
Kleinkrafträder aus dieser Zeit gelten heute als Raritäten und zahlreiche Vereine und Interessengemeinschaften widmen sich diesem Hobby.
1980er Jahre
Am 1. April 1980 trat in der Bundesrepublik Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft â die FĂźhrerscheinklassen wurden erneut neu aufgeteilt.
⢠Aus der alten Klasse 4 wurde die neue Klasse 1b: Die alte Klasse der offenen Kleinkrafträder wurde in die neue Klasse der Leichtkrafträder ßberfßhrt.cite-ref-23[23]
⢠Aus der alten Klasse 5 wurde die neue Klasse 4: Der Begriff Kleinkraftrad und die alte Fahrerlaubnisklasse 4 gingen nahtlos auf die bislang darunter liegende Klasse 5 ßber, fßr die erstmals ab 1. Januar 1981 eine praktische Fahrprßfung gefordert wurde.cite-ref-24[24]
⢠Die Mofa-Klasse benĂśtigte nun erstmals eine Mofa-PrĂźfbescheinigung, auĂer fĂźr Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind.cite-ref-25[25]
Die Folgen:
⢠Schon vor der Gesetzesänderung wurde der Kleinkraftrad-Markt von deutschen Herstellern zugunsten der Angebote von Mokick und Mofa umworben; weniger als 10 Prozent betrug der Anteil der âoffenenâ Kleinkrafträder im 50-cmÂł-Hubraum-Bereich zum Jahresbeginn 1980.cite-ref-26[26]
⢠Die deutschen Hersteller verloren ihren Hauptmarkt durch die unbezahlbaren Versicherungsprämien der offenen Klasse. Gerade drei Modelle (Hercules Ultra II, Kreidler RS-GS und ZĂźndapp KS 50 wc) wurden 1980 von den MarktfĂźhrern angeboten. Kreidler (1982) und ZĂźndapp (1984) gingen in Konkurs; Hercules Ăźberlebte, hatte jedoch in der neuen Klasse der Leichtkrafträder gegen die wirtschaftlich optimierte und technisch Ăźberlegene japanische Konkurrenz, die nur den Hubraum ihrer 125er auf 80 cmÂł und die HĂśchstgeschwindigkeit auf 80 km/h zu reduzieren brauchte, keine Chance und hat heute unter dem Namen âSachsâ einen verschwindend kleinen Marktanteil.
⢠Mit dem Verschwinden sportlicher Kleinkrafträder aus dem Üffentlichen Verkehr wurde 1983 auch die 50-cm³-Klasse der Motorrad-Weltmeisterschaft aufgelÜst.
⢠Der Markt fßr die neuen Kleinkrafträder (bis 40 km/h) fristete im Folgenden ein Schattendasein, da Jugendliche eher den Fßhrerschein fßr Leichtkrafträder erwarben.
Kleinkrafträder in der DDR
In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cmÂł Hubraum beschränkt, fĂźr die ab Mitte 1963 eine zulässige HĂśchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Die Fahrerlaubnis zum FĂźhren eines Kleinkraftrads konnte bereits im Alter von 15 Jahren erworben werden. Bis 1981 war dies ohne Besuch einer Fahrschule lediglich durch eine vereinfachte PrĂźfung mĂśglich.cite-ref-29[29] Kleinkrafträder waren kennzeichen- und steuerfrei,cite-ref-30[30] es bestand bis Mitte der 1980er Jahre keine Helmpflicht. Lediglich ein Jahresbeitrag von 8,50 Mark zur Haftpflichtversicherung musste gezahlt werden. Diese sehr unbĂźrokratischen und preisgĂźnstigen Bedingungen fĂźhrten in Verbindung mit den millionenfach produzierten Simson-Fahrzeugen dazu, dass Kleinkrafträder in der DDR eine auĂerordentlich groĂe Verbreitung erlangten. Ein weiterer Faktor war die unbefriedigende VerfĂźgbarkeit von PKW, sodass Kleinkrafträder häufig auch als PKW-Ersatz genutzt wurden.
1966 erschien in der DDR auch ein âoffenesâ Kleinkraftrad, der Simson Sperber. Als Besonderheit des Sperbers ist die aufwändige Ansaug- und Auspuffgeräuschdämpfung zu erwähnen, die in dieser Klasse nicht Ăźblich war. Wegen der HĂśchstgeschwindigkeit von 75 km/h wurde der Sperber den Bestimmungen der DDR nach als Kraftrad eingestuft, so dass der Betrieb ein amtliches Kennzeichen und einen MotorradfĂźhrerschein erforderte. Diese ungĂźnstigen Bedingungen hatten erheblichen Anteil daran, dass sich der Sperber auch im Inland nicht den Erwartungen entsprechend verkaufte. 1972 wurde die Produktion zugunsten der Mokick-Fertigung gestoppt, womit die kurze Ăra der offenen 50er in der DDR endete. Eine weitere offene 50er war die Simson GS 50, die zwar eine StraĂenzulassung besaĂ, jedoch nur an Sportvereine verkauft wurde. Diese Fahrzeuge gelten heute als Leichtkraftrad bis 50 cmÂł.
Das meistgebaute deutsche Kleinkraftrad ist die Simson S 50/51, die von 1975 bis 1990 in Ăźber 1,6 Millionen Einheiten hergestellt wurde.cite-ref-31[31]
1990er Jahre
Anfang der 1990er änderte sich der Markt, als vor allem koreanische und taiwanische Hersteller begannen, den Weltmarkt mit preiswerten und modern gestalteten Motorrollern zu Ăźberschwemmen. Die Versicherungsprämien waren zuletzt stark gesunken und der niedrige Kaufpreis dieser Roller sorgte fĂźr einen regelrechten âBoomâ unter Jugendlichen in Westdeutschland. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR verloren Kleinkrafträder nach 1990 hingegen zunehmend an Bedeutung.
Die Situation ab 2000
Mit der Pleite von Simson und der Produktionseinstellung bei Hercules verschwanden nach der Jahrtausendwende die letzten deutschen Hersteller von Kleinkrafträdern mit Verbrennungsmotor vom Markt. Am 1. Januar 2002 trat im Rahmen der Europäisierung eine Vorschriftenänderung in Kraft, welche die HÜchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder von 50 km/h auf 45 km/h reduzierte. Im Prinzip gibt es zwei Bauarten: Roller, die mit einer stufenlosen Keilriemenautomatik funktionieren und bei denen daher nicht geschaltet werden muss, und Mopeds, bei denen man schalten muss, die aber speziell im Üsterreichischen Raum weiter verbreitet sind. Seit 2016 gilt auch fßr Kleinkrafträder die Abgasnorm Euro 4, was zu einem Verkaufsstopp der bis dahin sehr verbreiteten Kleinkrafträder mit Zweitaktmotor fßhrte. In den vergangenen Jahren erlangten Elektromotorroller zunehmend an Bedeutung; auch viele Pedelecs und Elektro-Tretroller werden rechtlich als Kleinkraftrad behandelt.
Ausnahmeregelungen zur zulässigen HÜchstgeschwindigkeit
| Zulässige HĂśchstgeschwindigkeit | Erstinverkehrname bis einschlieĂlich |
|---|---|
| 60 km/h | 28. Februar 1992 |
| 50 km/h | 31. Dezember 2001 |
| 45 km/h | ab 01. Januar 2002 |
Gemäà dem Einigungsvertragcite-ref-32[32] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten âKleinkrafträder gemäà den Vorschriften der DDRâcite-ref-33[33] auch im bundesdeutschen Recht als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind und eine entsprechende allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis haben.cite-ref-34[34] Demzufolge ist fĂźr bis zum Stichtag erstmals in Verkehr gekommene Zweiräder mit nicht mehr als 50 cmÂł und einer HĂśchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h in Deutschland auch heute noch die FĂźhrerscheinklasse AM ausreichend und es besteht keine Zulassungspflicht.cite-ref-35[35] Die Ausnahmeregelung hing mit den millionenfach in der ehemaligen DDR verbreiteten Simson-Fahrzeugen mit zumeist 60 km/h HĂśchstgeschwindigkeit zusammen, die nach bundesdeutschem Recht rĂźckwirkend als Motorrad eingestuft worden wären. Da die Ausnahmeregelung ohne Ablauffrist versehen wurde, hat sie noch heute GĂźltigkeit. In der FZV ist die Regelung gegenwärtig indirekt in § 50 Abs. 1 FZV enthalten, in dem eine teilweise fortbestehende GĂźltigkeit des eigentlich aufgehobenen § 18 StVZO festgehalten ist, auf den sich wiederum der Einigungsvertrag bezieht. In der FeV ist die Ausnahmeregelung in § 76 enthalten.cite-ref-36[36]
Bis 2001 war die HÜchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern auf 50 km/h begrenzt. Fßr bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder im Sinne der damaligen Bestimmungen gilt im Rahmen der FZV nach § 18 StVZO und § 76 FeV ebenso eine Ausnahmeregelung, sodass diese ebenso weiterhin als Kleinkraftrad gelten und die Fßhrerscheinklasse AM ausreichend ist.
Autobahnbenutzung
Die Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung vom 14. Mai 1935 (RGBl. II. S. 421) sah in § 2 die Benutzung von âKraftfahrbahnen nur von Kraftfahrzeugenâ vor. Kleinkrafträder waren damit nicht per se von der Autobahnbenutzung ausgeschlossen.cite-ref-37[37] Mit Inkrafttreten der geänderten StVO zum 1. Januar 1954 wurde die Mindestgeschwindigkeit zum Befahren der Autobahn auf âmehr als 40 km/hâ festgelegt, sodass Kleinkrafträder mit hĂśherer Geschwindigkeit diese befahren konnten. Ausgenommen waren nach der Altregelung bis 1954 Mopeds sowie generell Fahrräder mit Hilfsmotor. 1960, mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen, war nur das Kleinkraftrad ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zur Autobahnbenutzung freigegeben. Mit der StVO vom 16. November 1970 (BGBl I. 9233-1) trat zum 1. März 1971 die Mindestforderung von âmehr als 60 km/hâ fĂźr die bauartbedingte HĂśchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in Kraft. Damit waren nur âoffeneâ Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 4 mit Kraftfahrzeugkennzeichen berechtigt, die Autobahn zu benutzen, sofern deren HĂśchstgeschwindigkeit Ăźber 60 km/h lag; die Ăber-60-km/h-Regelung gilt bis heute.cite-ref-38[38]
Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte HĂśchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese mit Kleinkrafträdern befahren werden. Autobahnen und KraftfahrstraĂen dĂźrfen heute nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten HĂśchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist.cite-ref-39[39]
Lärmgrenzwerte
Erste Geräuschgrenzwerte zur Verminderung des StraĂenverkehrslärms durch Motorräder wurden in der StVZO vom 1. Januar 1938 festgeschrieben. 85 Phon als Stand- und Fahrgeräusch galten als Grenzwert fĂźr alle motorisierten Kraftfahrzeuge. Das Fahrgeräusch wurde bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in 7 Meter Entfernung von der Fahrbahn gemessen.cite-ref-40[40] Seit 1966 wird in A-bewerteten Dezibel gemessen, abgekĂźrzt dB(A). Richtlinie 70/157/EWG vom 6. Februar 1970 legte erstmals europaweit Grenzwerte (ohne Motorräder explizit zu erwähnen) fest und koppelte diese an den technischen Fortschritt.cite-ref-41[41]
Euro 4, geltend fĂźr Neuzulassungen ab 2016-01:
⢠Zweirädrige Kleinkrafträder, vmax ⤠25 km/h, 66 dB(A)cite-ref-0-42-0[42]
⢠Zweirädrige Kleinkrafträder, vmax ⤠45 km/h, 71 dB(A)cite-ref-0-42-1[42]
⢠Dreirädrige Kleinkrafträder, 76 dB(A)cite-ref-0-42-2[42]
Das neue EU-Messverfahren nach ECE R 41, welche in der Euro 4 umgesetzt wurde, verbietet eine Testzykluserkennung. Die ErfĂźllung der Geräuschvorschriften wurde insbesondere im Bereich von 20 bis 80 km/h verschärft (GrenzwerterfĂźllung in allen Betriebsarten). Nicht abbaubare, sondern verschweiĂte dB-Eater sowie die äuĂerliche Kennzeichnung der Geräuschwerte sind obligatorisch.cite-ref-43[43] Vom TĂV SĂźd wurden im Rahmen eines Messprogramms nach den neuen Vorschriften bei einzelnen Motorrädern Ăźber 100 dB(A) bei der beschleunigten Vorbeifahrt im 2. Gang gemessen.cite-ref-44[44]
Hersteller
Hier gelistet sind aktuelle Hersteller von Kleinkrafträdern in klassischer Mokickbauform. Eine Auflistung der Hersteller von Motorrollern findet sich im entsprechenden Artikel.
⢠Beta hat das Mokick âRR 50â im Programm.
⢠CPI Motor Company hat das Mokick âGTRâ im Programm.
⢠Derbi aus Spanien bietet eine beträchtliche Auswahl an.
⢠Di Blasi bietet ein Faltmoped als Elektro- und 50-cm³-Variante an.
⢠Elmoto aus Deutschland, das ELMOTO HR2 ist ein 45 kg leichtes KKR mit Elektro-Radnabenantrieb und Lithium-Batterie
⢠Gilera hat das Mokick âDNAâ im Programm.
⢠Keeway aus China bietet neben dem Rollerprogramm ebenfalls einige Mokickmodelle an.
⢠Rieju aus Spanien hat z. B. die sportlichen RS2-Varianten und die Enduro/Supermotos SMX, MRX, RRX, MRT im Angebot.
⢠Romet aus Polen bietet das Mokick âOgarâ an.
⢠Sachs bietet die âMadAssâ an, die auch als Leichtkraftrad erhältlich ist.
⢠Tremel aus Deutschland bietet ein elektrisches Kleinkraftrad an.
⢠Yamasaki ist ein Hersteller aus China, der zahlreiche Varianten von Mokicks anbietet.
Literatur
⢠Frank O. Hrachowy: Kleinkrafträder in Deutschland: Die ungedrosselten 50er der Klasse 4. Kleine Vennekate, Lemgo 2006, ISBN 978-3-935517-26-3.
Weblinks
Commons
: Kleinkraftrad
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise
cite-note-11. â Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Kleinkrafträder (Klasse AM).
cite-note-22. â Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 1, Absatz (1) und (2), Definition zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge (18. März 2002).
cite-note-33. â Richtiges Auto schon ab 16 fahren www.auto-news.de (4. August 2015)
cite-note-44. â MDR: Moped-FĂźhrerschein mit 15 wird im Osten verlängert. Abgerufen am 18. November 2018.
cite-note-55. â Moped-FĂźhrerschein ab 15. Abgerufen am 6. Mai 2021 (deutsch).
cite-note-66. â Zunner: Praxiswissen Fahrzeug-Zulassung. Hrsg.: Zunner. 5. Auflage. Luchterhand Verlag, 2012, Kapitel 5 Ratgeber A-Z, S. 73 (Zulassung, freiwillige).
cite-note-77. â Neufassung der Verordnung Ăźber Kraftfahrzeugverkehr vom 16. März 1928, RGBl S. 91
cite-note-88. â § 5 der StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937.
cite-note-99. â Wandlungen im Motorfahrradbau. In: Automobiltechnische Zeitschrift. 10/1953, S. 276â283; 11/1953, S. 316â317 und 12/1953, S. 340â341.
cite-note-1010. â § 18 (2) Nr. 2 der StVZO vom 24. August 1953
cite-note-1111. â Frank O. Hrachowy: Kreidler. Geschichte â Typen â Technik. Verlag Johann Kleine, Vennekate 2009, ISBN 978-3-935517-45-4, S. 26â27
cite-note-1212. â Anlage 3 zur FeV
cite-note-1313. â Neues tschechoslowakisches Kleinstmotorrad. In: Kraftfahrzeugtechnik 2/1955, S. 61â63.
cite-note-1414. â Das Kleinkraftrad â technische Entwicklung und HĂśchststand. In: Kraftfahrzeugtechnik 4/1963, S. 134â138 und 5/1963, S. 176â179.
cite-note-1515. â Frank O. Hrachowy: Kleinkrafträder., S. 150â156
cite-note-1616. â Verordnung zur Ănderung der StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 23. April 1965. Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 344.
cite-note-1717. â Moderne Kleinkrafträder mit 75- und 100-cmÂł-Motoren. In: Kraftfahrzeugtechnik. Nr. 5, 1965, S. 188â189.
cite-note-1818. â Verordnung Ăźber MaĂnahmen im StraĂenverkehr vom 27. November 1975, BGBl I. Seite 2969: § 21a (2) StVO: Die FĂźhrer von Krafträdern und ihre Beifahrer mĂźssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Dies gilt nicht fĂźr Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten HĂśchstgeschwindigkeit von 40 km/h und fĂźr Fahrräder mit Hilfsmotor.
cite-note-1919. â Verordnung der Veränderung der StraĂenverkehrs-Ordnung vom 24. Mai 1978.
cite-note-2020. â ifz.de (Memento vom 18. November 2012 im Internet Archive) Statement zum Thema Helmtragepflicht von motorisierten Zweiradfahrern. (abgerufen am 4. Mai 2014)
cite-note-2121. â § 21a (2) StVO
cite-note-2222. â Deutscher Bundestag. 8. Wahlperiode, Drucksache 8/3548, S. 13.
cite-note-2323. â Vgl. § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO.
cite-note-2424. â Zweite Verordnung zur Veränderung straĂenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 1980
cite-note-2525. â § 5 FeV
cite-note-2626. â MOTORRAD 4/1980: Jedem das Seine, S. 38â50
cite-note-2727. â FĂźnfte Verordnung zur Ănderung straĂenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985, BGBl 2276
cite-note-2828. â Vgl. § 76 Nr. 8 FeV.
cite-note-2929. â Zur neuen StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In: Kraftfahrzeugtechnik. 3/1982, S. 69â71.
cite-note-3030. â Erhard Werner: Ich fahre ein Kleinkraftrad, Transpress-Verlag
cite-note-3131. â Frank RĂśnicke: Simson Schwalbe & Co: 1955â1991. Motorbuch Verlag Stuttgart, 2. Auflage 2007, ISBN 978-3-613-02813-5, S. 93â94
cite-note-3232. â Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B â StraĂenverkehr, Abschnitt III Nr. 2 Abs. 21 EinigVtr (Memento vom 29. April 2014 im Internet Archive). In: gesetze-im-internet.de
cite-note-3333. â Gemäà der Anlage 2 zur 3. DurchfĂźhrungsbestimmung zur StVZO (der DDR) vom 28. Mai 1982 (GBl. I Nr. 27 S. 499) galten als Kleinkrafträder âMotorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 cmÂł und einer HĂśchstgeschwindigkeit bis 60 km/hâ.
cite-note-3434. â Einigungsvertrag: Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (Memento vom 29. April 2014 im Internet Archive)
cite-note-3535. â D. Gorgs: Ausnahmen fĂźr DDR-Mopeds. In: sueddeutsche.de. 14. März 2011, abgerufen am 21. März 2021.
cite-note-3636. â § 76 FeV, Nr. 8 â§ 6 Abs. 1 zu Klasse AMâ;
cite-note-3737. â Die HĂśchstgeschwindigkeit betrug seit 1940 80 km/h. Vgl. § 9 (1)b StVO vom 13. November 1937, in der Fassung vom 24. April 1940 (RGBl. I. S. 682).
cite-note-3838. â § 18 (1) StVO
cite-note-3939. â § 18 StVO.
cite-note-4040. â § 49 StVZO, i.d.V. vom 13. November 1937.
cite-note-4141. â Richtlinie 70/157/EWG
cite-note-0-4242. â Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 Ăźber die Genehmigung und MarktĂźberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, abgerufen am 9. April 2016
cite-note-4343. â deutschlandfunk.de Motorräder (abgerufen am 18. April 2016)
cite-note-4444. â baden-wuerttemberg.de (Memento des Originals vom 18. April 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂźft. Bitte prĂźfe Original- und Archivlink gemäà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.baden-wuerttemberg.de Geräuschmessung an Krafträder (abgerufen am 18. April 2016)